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Frauenkirchen
Melde amt

Allgemeine Informationen
- Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
- Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung, des alten Wohnsitzes durchführen.
- Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde der Heimatgemeinde nötig.
- Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Personenstandsbehörden oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen.
- Die An- bzw. Abmeldung ist durchgeführt, sobald der Meldebehörde ein ausgefüllter Meldezettel vorliegt und die Identität nachgewiesen wurde. Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 4, 4a, 7, 12 und 22 Meldegesetz.
DOWNLOAD: Meldezettel.pdf
Meldebestätigung
Bei einer Anmeldung oder Ummeldung bekommt jeder Meldepflichtige kostenfrei eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister. Falls diese Meldebestätigung abhandenkommen sollte können Sie für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), eine Meldebestätigung über die aufrechte Anmeldung beantragen. Die neuerliche Austellung einer Meldebestätigung ist allerdings kostenpflichtig.
Kosten
Für den Antrag:
- mündlich: gebührenfrei
- schriftlich: 14,30 Euro
Für die Ausstellung einer Meldebestätigung:
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro für eine Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister, 3,00 Euro für eine Meldebestätigung aus dem ZMR