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Frauenkirchen
Staatsbürgerschafts nachweis
Jede Gemeinde führt ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger - die Staatsbürgerschaftsevidenz.
Die Evidenzstelle ist:
- für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 in Österreich geboren sind: die Geburtsgemeinde
- für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 in Österreich geboren sind: die Gemeinde, in der die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person ihren Wohnort hatte, wenn dieser im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde der betreffenden Person
- für Personen, die im Ausland geboren sind: die Gemeinde Wien
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises werden folgende Dokumente benötigt:
Ehelich geborenes Kind:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldezettel des Kindes
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldezettel des Kindes
- Geburtsurkunde der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Gebühren für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises:
€ 28,60 Bundesabgabe
€ 15,00 Verwaltungsabgabe
Befreiung von den Gebühren
und Bundesverwaltungsabgaben für die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes - Änderung des Gebührengesetzes 1957, Verwaltungsvorschrift BMI, 28.12.2007, BMI-VA 1300/0497-III/2/2007
Auszug aus §35 Abs.6 GebG: "Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Die Befreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Kind vor dem 01.Jänner 2008 geboren wurde, der Antrag auf Ausstellung der entsprechenden Dokumente aber nach dem 31. Dezember 2007, jedoch innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes erfolgt."
Hinweis: Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl).