Für jeden Abgabepflichtigen ist ein Geschäftspartnerkonto für die jeweiligen in Anspruch genommenen
Abgabearten angelegt.
SEPA-Lastschriftmandat und elektronische Zustellung
Mit einem Abbuchungsauftrag (SEPA-Lastschrift) und der elektronischen Zustellung von Vorschreibungen (z. B. Kanalgebühr, Grundsteuer, usw.) werden die Wege kürzer und vor allem umweltfreundlicher.
Vorteile der elektronischen Zustellung und Abbuchungsauftrag:
- Automatische Einzahlung: Sie müssen sich nicht mehr um die Einzahlung kümmern. Zum Fälligkeitstermin wird der vorgeschriebene Betrag von ihrem Konto abgebucht.
- Schützt die Umwelt: Keine Transportkosten und kein Papierverbrauch.
- Digitale Archivierung: Reduziert die Papierablage zu Hause.
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat oder eine elektronische Zustellung der Vorschreibungen wünschen, senden Sie bitte das untenstehende Formular ausgefüllt und unterschrieben an post@frauenkirchen.bgld.gv.at oder werfen Sie es beim Gemeindeamt in den Briefkasten.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer und besteuert den inländischen Grundbesitz, wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen sowie Betriebsvermögen. Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder der Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.
Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.
Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 v.H. , übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H.
Bis zu einem Betrag von 75 Euro ist der 15.5. die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer. Ab einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig.
Grundsteuerbefreiung
Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn eine neue Wohnung geschaffen wird, für die eine Zusicherung der Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes erteilt wurde, wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.
Für die Feststellung der Förderbarkeit gelten die Fördervoraussetzungen wie für die Gewährung eines Neubaudarlehens und die Richtlinien der Burgenländischen Wohnbauförderung.
Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit können innerhalb von 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung eingebracht werden.
Kanalgebühren
KANALBENÜTZUNG
Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze der Stadtgemeinde Frauenkirchen:
Die Gemeindevertretung Frauenkirchen hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 gemäß der §§ 10, 11 und 12 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 verordnet:
§ 1 Beitragssatz
Der Beitragssatz wird mit € 1,42 einschließlich 10 % Mehrwertsteuer festgesetzt.
§ 3 Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Kanalgebührenverordnung ihre Wirksamkeit.
Die Kanalbenützungsgebühren werden am Jahresanfang mit Bescheid festgesetzt. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
ERSCHLIESSUNGS-, ANSCHLUSS- und ERGÄNZUNGSBETRAG
Für jene Grundstücke, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlussbeitrag einzuheben.
Der Beitragssatz beträgt Euro 6,90 pro m² Berechnungsfläche Verordnung des Gemeinderates.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
Ein Ergänzungsbeitrag ist einzugeben, wenn sich die Berechnungsfläche für die Bemessung des Anschlussbeitrages ändert. Der Abgabenanspruch entsteht hier mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung bzw. der Vollendung des Vorhabens.
WEITERFÜHRENDE INFO: Kanalgebührenverordnung (bka.gv.at)
Hundesteuer
Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten. Die Anmeldung und Abmeldung hat jeweils binnen 2 Wochen vom Tierbesitzer beim Gemeindeamt zu erfolgen.
Höhe der Abgabe:
Jahresbetrag: € 14,50
Befreiungen:
Der Hundeabgabe unterliegen nicht:
- Hunde unter 6 Wochen
- Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invaliden) verwendet werden
- Diensthunde der Polizei, Zollorgane und des Bundesheeres
- Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hierfür ausgebildet sind.
WEITERFÜHRENDE INFO: Hundesteuer (bka.gv.at)
Kommunalsteuer
Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden, unterliegen der Kommunalsteuer.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage – aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden – zu enthalten.
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist binnen einem Monat ab Schließung eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage an die Gemeinde abzugeben.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, kann der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes übermittelt werden.
Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz 1993 (BGBl. Nr. 819/1993).
Ortstaxe – Tourismusbeitrag
Die Tourismusabgaben werden in § 18 Abs. 2 Bgld. TG 2021 taxativ aufgezählt und umfassen die Ortstaxe, den Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper, Wasserfahrzeuge sowie den Tourismusförderungsbeitrag. Die Ortstaxe ist eine wichtige Abgabe zur Finanzierung der Tourismusaufgaben.
WEITERFÜHRENDE INFO: Tourismusgesetz (burgenland.at)
Lustbarkeitsabgabe
Die Lustbarkeitsabgabe ist eine Abgabe, die auf Veranstaltungen wie Bällen, Partys, Konzerte, Kabaretts und gilt auch für das Betreiben von Spielautomaten. Sie ist in den Landesgesetzen geregelt. In diesen Rahmengesetzen ermächtigt jedes Bundesland seine Gemeinden, Vergnügungssteuer einzuheben. Sowohl die Definition des Begriffes als auch die Festlegung des Steuersatzes und die Entscheidung, ob die Abgabe überhaupt eingehoben wird, liegen im Ermessen der Gemeinden.
WEITERFÜHRENDE INFO: Lustbarkeitsabgabe (bka.gv.at)