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Home / Bürgerservice A-Z / Bürgerservice & Servicestellen / Meldeamt

Meldeamt

Wer in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist z.B. in folgenden Fällen notwendig:

  • Umzug innerhalb von Österreich (wenn ein neuer Hauptwohnsitz begründet wird)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes (Nebenwohnsitz wird angemeldet, der Hauptwohnsitz bleibt gleich).
  • Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich.

Für die Anmeldung ist das vollständige Ausfüllen eines Meldeformulars erforderlich und (vom Meldepflichtigen sowie vom Unterkunftsgeber zu unterschreiben)

Meldeformular (PDF)

Zuständige Behörde:
Im Falle einer Anmeldung ist immer, die für die Unterkunft, an der sich jemand anmelden will, örtlich zuständige Meldebehörde zuständig.

Verfahrensablauf:
Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe des ausgefüllten Meldezettels unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten des Unterkunftsnehmers hervorgehen.
Die Anmeldung kann persönlich durch den Meldepflichtigen, aber auch durch einen Boten oder postalisch erfolgen.

Meldebestätigung:
Bei einer Anmeldung oder Ummeldung bekommt jeder Meldepflichtige eine kostenlose Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister.
Eine neuerliche Ausstellung ist kostenpflichtig.

Hinweise: 
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung, die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Personenstandsbehörden oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Wird in einer Gemeinde ein Nebenwohnsitz angemeldet, kann um die Aufnahme in die Gemeindewählerevidenz angesucht werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Abgabe eines vollständig ausgefüllten Erhebungsblattes zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld. Wahlrechts.

Eintragung eines akademischen Grades: Hierzu wird das entsprechende Diplomzeugnis benötigt.

Kosten:

ANTRAG

  • mündlich: gebührenfrei
  • schriftlich. 14,30 Euro
  • elektronischer Antrag mit Bürgercard: gebührenfrei

MELDEBESTÄTIGUNG

  • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    Diese Gebühr entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte von der Antragstellerin/dem Antragsteller verschiedene Person oder Behörde gerichtet wird.
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro für eine Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister (OMR), 3,30 Euro für eine Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister (ZMR)
  • Rechtsgrundlagen: §§ 1 bis 13, 19a und 22 Meldegesetz (bka.gv.at)

Die Stadt mit weitem Horizont

Stadtgemeinde Frauenkirchen
Amtshausgasse 5
7132 Frauenkirchen

Anreise auf Google Maps

TEL

+43 2172 23000

MAIL

post@frauenkirchen.bgld.gv.at

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