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Home / Bürgerservice A-Z / Bürgerservice & Servicestellen / Bauamt

Bauamt

Baugesetz:
Grundsätzlich ist jede Baumaßnahme der Baubehörde anzuzeigen bzw. zu melden, z.B. Neuerrichtung, Sanierung, Um- und Zubau, Abbruch, Änderung des Verwendungszweckes…

Folgende Arten von Bauvorhaben werden gemäß Burgenländischem Baugesetz 1997 unterschieden:

  • §16 Geringfügiges Bauvorhaben
  • §17 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
  • §18 Mündliche Bauverhandlung
  • §18 Mündliche Bauverhandlung
  • §19 Erlöschen der Baubewilligung
  • §20 Abbruch von Gebäuden
  • §23a Rechtmäßiger Bestand
  • §27 Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung

Für baubehördliche Bewilligungen der Gewerbebetriebe und Bauten im Grünland ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See Baubehörde I Instanz.

WEITERFÜHRENDE INFO:
RIS – Burgenländisches Baugesetz 1997 § 1 – Landesrecht konsolidiert Burgenland (bka.gv.at)RIS – Burgenländische Bauverordnung 2008 – Landesrecht konsolidiert Burgenland, Fassung vom 30.08.2022 (bka.gv.at)


§16 Geringfügiges Bauvorhaben

Hier geht es um Maßnahmen:

  • zur Erhaltung von Bauten und Bauteilen
  • zur Instandsetzung von Bauten und Bauteilen
  • zur Verbesserung von Bauten und Bauteilen
  • sowie um sonstige Bauvorhaben, bei welchen die baupolizeilichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden

Geringfügige Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, diese sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

Unterlagen, die der Baubehörde vorzulegen sind:

  • Schriftliches Ansuchen
  • Detaillierte Skizze mit einem Lageplan und den Ausmaßen des Vorhabens
  • Genaue Beschreibung des Vorhabens

Die Nachbarrechte sind in jedem Fall zu beachten:
Die Parteien – das sind im Bauverfahren neben dem Bauwerber und den Grund(mit)eigentümern auch die „Nachbarn“ – können binnen 4 Wochen nach Baubeginn einen Feststellungsbescheid über die Frage der Geringfügigkeit des Bauvorhabens bei der Baubehörde verlangen und damit möglicher Weise ein Bauverfahren einleiten.

Um dieser rechtlichen Unsicherheit entgegenzuwirken, sieht das Baugesetz nunmehr auch bei geringfügigen Bauvorhaben die Möglichkeit vor, dass der „Nachbar“ durch seine zustimmende Unterschrift auf den Einreichunterlagen (z.B. Planunterlagen, Anzeige) sein „Einspruchsrecht“ verliert.

„Nachbarn“ sind die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des geringfügigen Baues/Bauwerkes weniger als 15 m entfernt sind.

Im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen bezüglich Wärmedämmung/Wärmeschutz-Energiesparmaßnahmen etc. kann es vorkommen, dass die Maßnahmen in den räumlichen Bereich des öffentlichen Gutes bzw. Gemeindeeigentums oder von Privatgrundstücken hineinragen. Für solche Fälle stellt die Gemeinde Mustervereinbarungen zur Verfügung die entweder zwischen Privatpersonen und der Gemeinde als Verwalter des öffentlichen Guts oder zwischen zwei Privatpersonen abgeschlossen werden können.

Eine solche Vereinbarung dient dem Zweck, dass im Rahmen der Anbringung von Wärmeschutz- und Energie-Sparmaßnahmen bzw. thermischen Sanierungsmaßnahmen Regelungen vereinbart werden.

Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere

  • das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen
  • Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50m²
  • freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten bis zu eine Brutto-Grundfläche bis 20 m²
  • Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe
  • nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
  • emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden
  • freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden
  • Balkon- und Loggien Verglasungen
  • Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau
  • Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB
  • Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.
  • Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche
  • Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie
  • Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.

§17 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Hier geht es um Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen, die nicht geringfügig (§16) sind.
Vor Planungsbeginn sind Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen über die Flächenwidmung des Grundstückes, geltende Bebauungspläne- bzw. Bebauungsrichtlinien und über die Bebauungsweise, Abstände, Baulinien etc. einzuholen.

Unterlagen, die der Baubehörde vorzulegen sind:

  • Der Bauwerber hat bei der Baubehörde schriftlich um Bewilligung anzusuchen.
  • Die Eigentümer der Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, haben ihre schriftliche Zustimmung zum Bauvorhaben zu geben
  • Baupläne 3-fach (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Querschnitte)
  • Baubeschreibung 3-fach
  • Energieausweis samt positivem Prüfzeugnis
  • Ausgefülltes AGWR II Datenblatt samt Unterschrift des Planerstellers und des Bauwerbers
  • Bei Luft-Wärmepumpen: Berechnung der Schallschutzberechnung 3-fach mit Unterschrift des Ausstellers sowie des Planverfassers
  • Versickerungsberechnung Niederschlagswasser 3-fach mit Unterschrift des Ausstellers sowie des Planverfassers

Nach Einreichung der Unterlagen bei der Baubehörde werden diese geprüft. Sobald diese vollständig sind und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, und auch keine Gründe vorliegen, die die Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung (§18) erdordern, wird von der Baubehörde die Baubewilligung mit Bescheid erteilt. Erforderlichenfalls enthält der Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen.
Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn bekannt zu geben und hat auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei Gebäuden mit mehr als 200m² Wohnnutzfläche ist ein gesetzlich berechtigter Bauführer für die Durchführung des Bauvorhabens zu bestellen, welcher für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens anstelle des Bauwerbers verantwortlich ist. Der Bauführer hat die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibungen zu bestätigen.

§161 Mitteilung geringfügiger Bauvorhaben (DOCX)

§ 18 Mündliche Bauverhandlung

Eine mündliche Bauverhandlung gemäß §18 ist vorzunehmen, wenn

  • Dem Ansuchen um Baubewilligung gemäß §17 nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer beiliegen
  • Oder sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vorliegen

Zur Bauverhandlung sind Parteien (§21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß §3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, so hat die Baubehörde die Baubewilligung mit Bescheid zu erteilen. Erforderlichenfalls enthält der Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn bekannt zu geben und hat auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei Gebäuden mit mehr als 200m² Wohnnutzfläche ist ein gesetzlich berechtigter Bauführer für die Durchführung des Bauvorhabens zu bestellen, welcher für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens anstelle des Bauwerbers verantwortlich ist. Der Bauführer hat die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibungen zu bestätigen.


§19 Erlöschen der Baubewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn

  • Die Durchführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde
  • Oder das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist

Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.


§20 Abbruch von Gebäuden

Der beabsichtige Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

Folgende Unterlagen sind der Mitteilung beizulegen:

  • Schriftliches Ansuchen (LINK zum Ansuchen)
  • Lage- und Bestandsplan
  • Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke
  • Weitere Unterlagen können von der Baubehörde angefordert werden
§20 Mitteilung Abbruch (DOCX)

§23a Rechtmäßiger Bestand

Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner errichtet worden sind. Dies gilt auch für geringfügige Veränderungen, wie z.B. Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen von Bauwerken zwischen 1. Jänner 1970 und 31. Jänner 1998.

Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes ist auf Antrag des Bauwerbers durch die Baubehörde mit Bescheid festzustellen. Der Nachweis, in welchem Zeitraum das Bauwerk errichtet bzw. die Veränderungen durchgeführt wurden, ist vom Bauwerber durch Fotos, Rechnungen oder andere Belege glaubhaft zu machen

Unterlagen, die der Baubehörde vorzulegen sind:

  • Schriftliches Ansuchen
  • Bestandsplan 3-fach
  • Baubeschreibung bzw. Objektbeschreibung 3-fach
  • Nachweis über die Dauer des Bestandes bzw. des Zeitpunkts der Errichtung
§23 Ansuchen nachträglicher Baubewilligung (DOCX)

§27 Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung

Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauvorhabens oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit bei der Baubehörde anzuzeigen.

Unterlagen, die der Baubehörde vorzulegen sind:

  • Schriftliches Ansuchen
  • Positives Schlussüberprüfungsprotokoll

Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt. Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.

EINMESSPLAN: Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hierzu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115, in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2010, vorzulegen.

Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (§ 26), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.

WICHTIGER HINWEIS: Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.

§27-1 Fertigstellungsanzeige (DOCX)

Bebauungsrichtlinien der Stadtgemeinde Frauenkirchen

Bebauungsrichtlinien „Thermensiedlung“ (PDF)
Bebauungsrichtlinie „Am Bahnhof“ (PDF)

Förderungen zum Thema Bauen und Wohnen

Mit der Wohnbauförderung Burgenland fördert das Land die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum.
Wohnbauförderung – Land Burgenland (burgenland.at)

Flächenwidmungsplan Burgenland: VertiGIS WebOffice GeoDATEN Burgenland (bgld.gv.at)

Die Stadt mit weitem Horizont

Stadtgemeinde Frauenkirchen
Amtshausgasse 5
7132 Frauenkirchen

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