ALLGEMEINES STANDESAMT
Für erste Informationen, die Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen oder Verpartnerungen betreffen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt Frauenkirchen.
Das Standesamt der Stadtgemeinde Frauenkirchen befindet sich im Gemeindeamt, wo alle Personenstandsfälle, wie Geburten, Eheschließungen/Verpartnerungen und Sterbefälle aufgenommen und an den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Neusiedl am See zunächst weitergeleitet und bearbeitet werden.
Standesamt- u. Staatsbürgerschaftsverband Neusiedl am See
Hauptplatz 1
7100 Neusiedl am See
TEL +43 2167 2300 336
TEL +43 2167 2300 337
MAIL standesamtsverband@neusiedlamsee.at
Zuständige Standesbeamtinnen:
OAF Erika Siebler
TEL +43 2172 2300-13
MAIL post@frauenkirchen.bgld.gv.at
Andrea Fleischhacker
TEL +43 2172 2300-14
MAIL andrea.fleischhacker@frauenkirchen.bgld.gv.at
Eva Madl
TEL +43 2172 2300-18
MAIL eva.madl@frauenkirchen.bgld.gv.at
Geburt

Zur Geburt Ihres Kindes möchten wir Ihnen recht herzlich gratulieren und Ihnen wichtige Informationen geben:
Jede Geburt muss im Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. In der Regel wird diese Anzeige der Geburt von der Krankenanstalt oder bei Hausgeburten von der Hebamme durchgeführt.
Für die Eintragung der Geburt sowie der Erstausstellung der Geburtsurkunde (kostenlos) ist somit das Standesamt zuständig, in dessen Gemeinde das Kind geboren wurde.
Die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für das Kind kann bei jeder zuständigen Stelle beantragt werden und ist bis zum 2. Lebensjahr bei Erstausstellung kostenlos.
Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes – Änderung des Gebührengesetzes 1957, Verwaltungsvorschrift BMI, 28.12.2007, BMI-VA 1300/0497-III/2/2007 Auszug aus §35 Abs.6 GebG: „Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
WEITERFÜHRENDE INFO: Amtshelfer online – Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde (oesterreich.gv.at)
Eheschließung | Verpartnerung

Sie haben sich dazu entschieden, gemeinsam durchs Leben zu gehen und diesen Schritt auch nach außen hin zu symbolisieren. Wir sind bemüht die Hochzeit/Verpartnerung zum schönsten Tag ihres Lebens werden zu lassen.
Termine für eine Eheschließung bzw. für eine eingetragene Partnerschaft können nach persönlicher oder telefonischer Vereinbarung im Standesamt der Stadtgemeinde Frauenkirchen frühestens 6 Monate vorher vorgemerkt werden können. Unverbindliche Terminwünsche nehmen wir auch gerne auch früher entgegen.
Zunächst muss die sogenannte „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ (Gültigkeit maximal 6 Monate), bei der beide Verlobten/Partnerschaftswerber persönlich anwesend sein müssen, erfolgen. Dieser Vorgang kann in jedem Standesamt in Österreich durchgeführt werden, vorzugsweise in jenem Standesamt, in dem die standesamtliche Trauung/eingetragene Partnerschaft stattfinden soll.
Bei einer Eheschließung/Verpartnerung in einer Gemeinde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Neusiedl am See erfolgt die „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ im Verbandsbüro in Neusiedl am See, Hauptplatz 1, 7100 Neusiedl am See.
Für die offizielle Anmeldung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- eventuell Nachweis akademischer Grad
- wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung
- Nachweis des Hauptwohnsitzes, falls dieser nicht in Österreich liegt.
- Amtlicher Lichtbildausweis
Bei gemeinsamen Kindern:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Event. Vaterschaftsanerkenntnis.
Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen grundsätzlich von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at
Für Dokumente, die aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein Abkommen über die Befreiung von der Beglaubigung hat und die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostille-Übereinkommen) nicht beigetreten sind, benötigen Sie auch die diplomatische Beglaubigung (siehe auch www.wien.gv.at – Beglaubigungen).
Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten Sonderbestimmungen. Diese sind individuell beim Sitz des Standesamts und Staatsbürgerschaftsverbandes zu erfragen.
- Den Hochzeitspaaren steht unser barrierefreie Trauungssaal zu folgenden Zeiten zur Verfügung: Mo – Sa von 09.00 – 17.00 Uhr
- Wir bieten auch in Kooperation mit der St. Martins Therme & Lodge Trauungen an. Dazu muss Ihr geplanter Termin im Vorhinein auch mit der St. Martins Therme abgesprochen werden.
Kontakt:
St. Martins Therme & Lodge
Im Seewinkel 1
7132 Frauenkirchen
TEL +43 2172 20500
WEITERFÜHRENDE INFO:
Informationen für Brautpaare zum Download (oesterreich.gv.at)
Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.
Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.
Folgende Unterlagen werden vom zuständigen Standesamt für die Beurkundung des Sterbefalles benötigt:
- Formular „Anzeige des Todes“ und die darin enthaltene Todesbescheinigung (Ausstellung des zuständigen Gemeindearztes)
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- event. Heiratsurkunde/ Partnerschaftsurkunde
- event. Auflösung der Eheschließung / Verpartnerung – Scheidungsurteil, Sterbeurkunde
Vergebührung:
- Totenbeschau des zuständigen Gemeindearztes € 193,40 (Verwaltungsabgabe)
- Anzeige der Überführung € 14,30 (Verwaltungsabgabe), 19,30 (Bundesgebühr)
- Sterbeurkunde € 2,10 (Verwaltungsabgabe), 7,20 (Bundesgebühr)
- Benützung der Leichenhalle € 45,00 + € 5,00 für jeden weiteren Tag
FRIEDHOFSVERWALTUNG
Stadtpfarramt Frauenkirchen
Kirchenplatz 2
7132 Frauenkirchen
TEL +43 2172 2224
MAIL frauenkirchen@rk-pfarre.at
URNENHAINVERWALTUNG
Stadtgemeinde Frauenkirchen
Amtshausgasse 5
7132 Frauenkirchen
TEL +43 2172 2300
MAIL post@frauenkirchen.bgld.gv.at
Beim Erwerb eines Urnenhains handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern es wird lediglich das Benützungsrecht an eine Person vergeben. Dieses Benützungsrecht kann weitervererbt, jedoch nicht verkauft oder verschenkt werden.
Hinweis: Das Benützungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.
Gebühren (werden auf die Dauer von 10 Jahren eingehoben):
- Urnenhain für Doppelbelegung € 500,00
- Urnenhain für Viererbelegung € 1000,00
Bitte nehmen Sie Kontakt auf:
Gemeindeärztin
Dr. Karina Timler
Franziskanerstraße 21
7132 Frauenkirchen
TEL +43 2172 20155
Bestattung
Bernhard Kölndorfer
Maria Weitner-Platz 12
7132 Frauenkirchen
TEL +43 664 2215408